Fachkraft für Arbeitssicherheit, Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordination Dienstleistungen gemäß RAB, Brandschutz
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Aktuelle Referenzen schicke ich Ihnen gerne auf Anfrage zu: u.loretan@arbeitssicherheit-loretan.de

 

Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordination auf Baustellen

Profitieren Sie von meiner langjährigen Berufserfahrung auf Baustellen sowohl Onshore wie auch Offshore. Machen Sie Ihre Baustelle sicher. Die gesetzlichen Anforderungen an den Bauherren sind groß. Ich unterstütze Sie gerne bei der Planung, Durchführung und der späteren Wartung ihrer Baustelle.

Hinweis auf Rechtliche Grundlagen

Seit 1. Juli 1998 gilt die Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen (Baustellenverordnung - BaustellV). Nach § 4 BaustellV Verordnung haben Sie als Bauherr s.g. als Veranlasser eines Bauvorhabens für eine wesentliche Verbesserung von Sicherheits- und Gesundheitsschutz der Beschäftigten auf Baustellen zu sorgen und die Maßnahmen nach § 2 und § 3 Abs. 1 BaustellV zu veranlassen. Diese Pflicht beinhaltet auch die Bestellung geeigneter Koordinatoren, sofern der Bauherr - mangels eigener Fachkenntnisse - die Aufgaben des Koordinators (siehe Regeln zum Arbeitsschutz auf Baustellen (RAB 30) - „Geeigneter Koordinator“ -Ziffer 3) nicht selbst wahrnehmen kann.

Sicherheit und Gesundheitsschutzkoordination auf Ihrer Baustelle:

Ihre Baustelle muss nach den Maßgaben der Baustellenverordnung durchgeführt werden. Damit ergeben sich für die auf der Baustelle tätigen Personen eine Reihe organisatorischer Änderungen auf die hier in aller Deutlichkeit hingewiesen werden soll. Diese sind:

  • Jede Firma hat abhängig von der maximalen Anzahl der auf der Baustelle Beschäftigten, Sicherheitsfachkräfte und dessen Stellvertreter zu bestellen. Diese sind der Projektleitung namentlich zu benennen. Bei Personalwechsel ist die Projektleitung zu benachrichtigen.
  • Jede Firma hat ihre Mitarbeiter vor Aufnahme der Tätigkeiten und bei wesentlichen Änderungen in Form einer den Beschäftigten verständlichen Betriebsanweisung auf die Arbeiten und den Gebrauch von Maschinen und Werkzeug vorzubereiten. Die Einweisung ist zu dokumentieren.
  • Im Falle von Tätigkeiten die eine besondere Kenntnis erforderlich macht (z. B. Arbeiten in kontaminierten Bereichen) sind die für die Tätigkeit erforderlichen Gesundheitsüberprüfungen oder Zertifikate / Führerscheine auf der Baustelle vorzuhalten und auf Verlangen nachzuweisen.
  • Die zur Verwendung vorgesehenen Maschinen und Geräte, für die ein Sicherheitszertifikat erforderlich ist, dürfen nur betrieben werden, wenn der Nachweis über die Betriebssicherheit geführt werden kann.
  • Die persönliche Schutzausrüstung (Schutzhelm und Schutzschuhe) haben die auf der Baustelle Beschäftigten und Anwesenden (auch Planer, Bauherren und Besucher) ohne Ausnahme zu tragen.
  • Die Baustellenordnung tritt mit der Aufnahme von Bauaktivitäten in Kraft.
  • Verstöße gegen die Sicherheit und Ordnung der Baustelle können mit einem sofortigen Baustellenverweis geahndet werden.

Hinweis:

Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass gemäß Baustellen-Verordnung alle beteiligten Unternehmer nicht von ihrer Verpflichtung zur Einhaltung der einschlägigen BGV's, des ASiG und der ArbStättV sowie aller sonstigen Arbeitsschutzmaßnormen und – Richtlinien entbunden sind.

Die gilt insbesondere auch dann, wenn sich die in den Überwachungsprotokollen der SiGe-Koordinatoren dargestellten Situationen auf mehr als nur die angesprochenen Firmen beziehen.

Die Verpflichtung der einzelnen Firmen zur Koordination ihrer Leistungen und Tätigkeiten untereinander nach BGV A1 §6 besteht weiterhin uneingeschränkt.

Wir weisen ferner besonders darauf hin, daß die Unternehmer ihrer Verpflichtung zur Einweisung ihrer Mitarbeiter und natürlich auch ihrer Subunternehmer nachzukommen haben.

Anforderungskatalog für Baustellen

Wir möchten Sie als Bauherr über einige Themen, die im Zuge der Durchführung der SiGe-Planung vordringlich nötig sind informieren.

  1. Aufstellung der zur Planung erforderlichen Unterlagen
  2. Aufstellung von Aufgaben, die von den Planungsbeteiligten umgehend zu erledigen sind.
  3. Vorlage für ein Schreiben an die Planungsbeteiligten

Die folgende Aufstellung stellt vorerst die Grundlage für einen Beginn der Bearbeitung dar, inwieweit sie erweitert werden muss, ergibt sich im Verlauf der Bearbeitung:

zu 1.) Unterlagen für SiGeKo (ohne Reihenfolge)

  • vorläufiger Terminplan
  • Lageplan
  • Liste der Projektbeteiligten
    - Auftraggeber
    - Planer
    - Ansprechpartner von Behörden
  • soweit schon bekannt auch ausführende Firmen
  • Vorschlag für Baustelleneinrichtung
  • Kranplan
  • allgemein für Ausschreibungen verwendete Vorbemerkungen (TVB/ZTV)
  • sofern vorhanden Leistungsverzeichnisse, vor allem noch nicht beauftragte LV
  • Baubeschreibung des Gebäudes
  • Gefahrstoffkataster oder Sanierungsdokumentation, ggf. Bodengutachten, militärische Altlasten,
  • Ver- und Entsorgungskonzept (besteht eventuell ein Entsorgungsmanagement?, die Baustelle unterliegt möglicherweise der Abfallwirtschaftskonzept- und -bilanzverordnung)
  • Baustellenpläne für:
    Brand, Notfall, Bewachung, öffentl. Verkehr (Baustellenerschließung), Absperrungen, öffentl. Ver- und Entsorgung (Bestand)
  • Parkmöglichkeiten für private PKW.

Viele andere Fragen werden sich aus der direkten Bearbeitung ergeben und ,,operativ" geregelt werden müssen.

zu 2.) Darüber hinaus ergeben sich aber einige Aufgaben, die im Verlauf der nächsten Tage geklärt werden sollten, hierzu gehören:

Für Sie als Bauherren:

  • Verantwortlichkeit und Kompetenz des SiGeKo
  • Schnittstellenbeschreibung für Bauleitung nach LBO / SiGeKo / BG-Koordinator
  • zur eigenen Sicherheit: Überprüfung, ob Berufshaftpflichtversicherung und Rechtschutzversicherung die Leistungen bzw. Gefahren durch SiGeKo-Leistungen in angemessener Weise decken (wir sind als Auftragnehmer für SiGeKo-Leistungen selbstverständlich ausreichend abgesichert)
  • in welcher Form soll der Schriftverkehr abgewickelt werden?
  • auf welcher EDV-Basis wird gearbeitet?
  • welche QM-Anforderungen stellen Sie an Sub-Planer, besteht für das Projekt ein QM-Plan, wenn ja, wären Sie bereit, uns die Struktur in den für uns relevanten Teilen zu vermitteln
  • stellen Sie bitte sicher, dass die Funktion SiGeKo erst mit schriftlichem Auftrag zum Tragen kommt - wir treten sonst vorzeitig in eine Garantenstellung im haftungsrechtlichen Sinne ein.

Für die Ausführenden Firmen:

  • Alle beauftragten Firmen haben je eine Sicherheitsfachkraft / Koordinator und dessen Stellvertreter zu benennen.
  • Alle Firmen haben zu ihren Gewerken entsprechende und die tatsächlich zu verrichtenden Arbeiten beschreibende Unterweisungen ihrer Mitarbeiter vorzubereiten (Hinweis: gilt nach Arbeitsschutzgesetz auch für Planer mit mehr als 10 Beschäftigten!, s. Arbeitsplatzbeschreibung)
  • alle auf der Baustelle verwendeten Baumaschinen müssen über entsprechende Zertifikate verfügen.
  • Krane, Gerüste müssen ggf. über einen Standsicherheitsnachweis verfügen
  • das Baustellenpersonal muss bei entsprechenden Arbeiten ggf. über besondere Gesundheitsüberprüfungen verfügen.

zu 3.) Diese aufgeführten Punkte haben wir in einem nachfolgend aufgeführten Vorschlag für ein lnfo Schreiben an alle ausführenden Firmen und Planungsbeteiligten zusammengefasst:

Allgemeine Information für Firmen und Personal auf der Baustelle

Die Baustelle wird nach den Maßgaben der Baustellenverordnung durchgeführt. Damit ergeben sich für die auf der Baustelle tätigen Personen eine Reihe von organisatorischen Änderungen oder Aufgaben, auf die in aller Deutlichkeit hingewiesen werden soll.

Diese sind

  1. Jede Firma (AN) hat, abhängig von der Anzahl der auf der Baustelle maximal Beschäftigten, Sicherheitsfachkräfte und dessen Stellvertreter zu bestellen. Diese sind dem SiGe-Koordinator namentlich zu benennen. Bei Personalwechsel ist der SiGe-Koordinator zu benachrichtigen. (UW BGV A2 §2)
  2. Jede Firma (AN) hat ihre Mitarbeiter vor Aufnahme der Tätigkeiten und bei wesentlichen Änderungen in Form einer den Beschäftigten verständlichen Betriebsanweisung auf die Arbeiten und den Gebrauch von Maschinen und Werkzeug vorzubereiten. Die Einweisung ist zu dokumentieren. (UW BGV A1 § 7)
  3. Im Falle von Tätigkeiten die eine besondere Kenntnis erforderlich macht (z.B. Arbeiten in kontaminierten Bereichen) sind die für die Tätigkeit erforderlichen Gesundheitsüberprüfungen oder Zertifikate / Führerscheine auf der Baustelle vorzuhalten und auf Verlangen nachzuweisen. (GefStoffV)
  4. Die zur Verwendung vorgesehenen Maschinen und Geräte für die ein Sicherheitszertifikat erforderlich ist, dürfen nur betrieben werden, wenn der Nachweis über die Betriebssicherheit geführt werden kann. (UW BGV C22)
  5. Die persönlichen Schutzausrüstungen haben die auf der Baustelle Beschäftigten (auch Planer, Bauherren und Besucher) zu tragen. (UVV BGV C22)
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